Öffentliche Straßen und Wege
Straßen und Wege
Öffentliche Straßen und Wege sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen ausdrücklich oder stillschweigend gewidmete Grundflächen. DieWidmung einer Grundfläche als öffentlicher Weg ist von seiner Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Auf öffentlichen Straßen und Wegen herrscht allgemeiner Verkehr. Es ist also die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch) gestattet. Willkürliche Beschränkungen oder private Absperrungen wären eine (strafbare) Behinderung des Gemeingebrauchs. Die erlaubte Benützung ergibt sich aus der Widmung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.). Öffentliche Straßen dürfen nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benutzt werden.
Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt die Straßenverkehrsordnung. Öffentliche Straßen und Wege entstehen also entweder durch eine behördliche oder durch eine stillschweigende Widmung, die eine langjährige allgemeine Verwendung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses voraussetzt. Das Kriterium der Langjährigkeit wird im Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte ein ununterbrochener Zeitraum von zehn Jahren aber genügen.
Öffentliche Straßen und Wege sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen ausdrücklich oder stillschweigend gewidmete Grundflächen. DieWidmung einer Grundfläche als öffentlicher Weg ist von seiner Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Auf öffentlichen Straßen und Wegen herrscht allgemeiner Verkehr. Es ist also die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch) gestattet. Willkürliche Beschränkungen oder private Absperrungen wären eine (strafbare) Behinderung des Gemeingebrauchs. Die erlaubte Benützung ergibt sich aus der Widmung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.). Öffentliche Straßen dürfen nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benutzt werden.
Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt die Straßenverkehrsordnung. Öffentliche Straßen und Wege entstehen also entweder durch eine behördliche oder durch eine stillschweigende Widmung, die eine langjährige allgemeine Verwendung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses voraussetzt. Das Kriterium der Langjährigkeit wird im Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte ein ununterbrochener Zeitraum von zehn Jahren aber genügen.